Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 194+195 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26.4.2016 (PEN 16 77/79) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 26.4.2016 (pag. 216 ff.): A. A.________ wird in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen am 01.06.2015 in E.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern. B. C.________ wird in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen am 01.06.2015 in E.________ und anderswo; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern. C. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen (vermutlich beim IRM Bern) werden vernichtet. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen werden A.________ und C.________ herausgegeben, unter Auflage, dass sie ein- zig der F.________ zugefügt oder zu geschälten Hanfnüssen verarbeitet werden dürfen. Die Hanfsamen dürfen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermöglicht, verbracht werden. 3. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung notwendig, so kostet diese CHF 800.00. 4. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Berufung (inkl. amtliche Verteidigung) Gegen das Urteil vom 26.4.2016 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 29.4.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 221). Mit Berufungserklärung vom 17.6.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Berufung ausschliesslich auf die Frage der Einziehung gemäss Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 218). Sie beantragte, die Hanfsamen seien einzuziehen. Zudem seien A.________ und C.________ (nach- 2 folgend die Beschuldigten) die oberinstanzlichen Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen (pag. 247 f.). C.________ erklärte am 18.7.2016 die Anschlussberufung. Die Eingabe vom 18.7.2016 wurde einzig von C.________ unterschrieben, der angab, die Interessen von A.________ ebenfalls zu wahren. Er beantragte, das Urteil der Vorinstanz sei im vollen Umfang als rechtskräftig zu erklären (pag. 253). Mit Verfügung vom 27.7.2016 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung(en) zu beantra- gen und zur Absicht der Verfahrensleitung, den beiden Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen, Stellung zu nehmen (pag. 255 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 9.8.2016 mit, mit der Ein- setzung von amtlichen Verteidigern für die Beschuldigten einverstanden zu sein. Sie beantragte, auf die Anschlussberufung von C.________ sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Ferner erklärte sie sich mit der allfälligen Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 258 f.). Den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 12.8.2016 Frist gegeben, einen An- walt / eine Anwältin zu bezeichnen, der / die mit ihrer Verteidigung beauftragt wer- den solle. Sie wurden darauf hingewiesen, die Kammer werde einen Anwalt be- zeichnen, sollten die Beschuldigten innert Frist nicht selber jemanden angeben (pag. 260 f.). Mit Schreiben vom 29.8.2016 gab Rechtsanwalt D.________ bekannt, mit der Wahrung der Interessen von C.________ beauftragt worden zu sein (pag. 264). Rechtsanwalt D.________ führte ferner aus, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 264). A.________ bezeichnete innert Frist keinen Anwalt / keine Anwältin, weshalb mit Verfügung vom 8.9.2016 Rechtsanwältin B.________ ernannt wurde. Sowohl A.________ als auch Rechtsanwältin B.________ wurden aufgefordert, innert Frist ihr Einverständnis unterschriftlich zu bestätigen. Mit gleicher Verfügung wurde Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger von C.________ eingesetzt (pag. 267 f.). Rechtsanwältin B.________ reichte mit Schreiben vom 29.9.2016 die schriftliche Einverständniserklärung der Mandatsübernahme von ihr und A.________ zu den Akten. Sie gab ferner ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfah- rens bekannt (pag. 278 f.). Mit Verfügung vom 3.10.2016 wurden die amtlichen Verteidiger aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob die Beschuldigten an den Anschlussberufungen festhalten würden. Sollte dies der Fall sein, wurden sie aufgefordert, innert gleicher Frist zum Nichteintretensantrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (pag. 281 f.). Rechtsanwältin B.________ teilte mit Schreiben vom 17.10.2016 mit, A.________ halte nicht an der Anschlussberufung vom 18.7.2016 fest (pag. 287). 3 Mit Eingabe vom 24.10.2016 hielt Rechtsanwalt D.________ namens und im Auf- trag von C.________ an der Anschlussberufung fest. Er präzisierte, die Anschluss- berufung richte sich gegen die Auflage gemäss Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dis- positivs. Der Beschuldigte C.________ verlange mit seiner Anschlussberufung die Aufhebung der entsprechenden Auflage bzw. die Beseitigung des Verbots, die Hanfsamen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat zu verbringen, das die Keimung der Samen ermögliche. Zum Nichteintretensantrag der Generalstaatsan- waltschaft erklärte Rechtsanwalt D.________, die Kammer habe von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die obigen Ausführungen mit der Anschlussberufung vom 18.7.2016 decken würden. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei C.________ um einen Laien handle und er nicht aufgefordert worden sei, seine Anträge in der Anschlussberufung zu präzisieren (pag. 289). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 3.11.2016 nicht an ihrem Nichteintretensantrag fest. Aufgrund der Einschränkung der Anschlussberufung auf Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sei C.________ hinreichend beschwert und der geltend gemachte Nichteintretensgrund entfallen (pag. 294 f.). Mit Verfügung vom 15.11.2016 teilte die Verfahrensleitung mit, aufgrund der recht- zeitigen Anschlussberufung von C.________ und der Einigkeit im Eintretenspunkt sei kein formeller Kammerentscheid im Sinne von Art. 403 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erforderlich. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung gegeben. Ferner wurden die Parteien über die Zusammensetzung des Gerichts (Oberrichter Weber bis zum 30.11.2016 mit anschliessender Nachfolge, Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann) in Kenntnis gesetzt (pag. 286 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 23.11.2016 die schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 299 ff.). Rechtsanwältin B.________ nahm am 23.12.2016 namens und im Auftrag von A.________ zur Berufungsbegründung Stellung und gab ihre Honorarnote zu den Akten (pag. 313 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 309 ff.) reichte Rechtsanwalt D.________ am 24.1.2017 die Berufungsantwort / Anschlussberufungsbegründung ein (pag. 323 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 8.2.2017 zu den gestellten Beweisanträgen (vgl. Ausführungen unter Ziff. I.3 hiernach) und zur Anschlussberu- fungsbegründung von Rechtsanwalt D.________ Stellung. Sie hielt am Antrag fest, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlag- nahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen (pag. 345 ff.). Am 10.2.2017 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Honorarnote ein (pag. 350 ff.). Mit Verfügung vom 14.2.2017 teilte die Verfahrensleitung den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Ferner informierte sie die Parteien über die neue Zusam- mensetzung der Kammer (Oberrichter Schmid als Nachfolger von Oberrichter We- ber). 4 3. Oberinstanzliche Beweisanträge 3.1 Beweisanträge von C.________ Rechtsanwalt D.________ beantragte mittels Berufungsantwort / Anschlussberu- fungsbegründung vom 24.1.2017 (vgl. pag. 323 ff.; insbesondere pag. 331): 1. Die Edition der Akten des Strafverfahrens gegen G.________ der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, aus dem Jahr 2016; 2. Die Befragung von Prof. Dr. H.________, als Zeuge; 3. Die Befragung von G.________, als Zeuge; 4. Die Befragung von C.________, als Partei; 5. Die Einholung der Rückstellproben; 6. Die Einholung eines biologischen Gutachtens zur Frage, ob Hanfsamen erfah- rungsgemäss zu Pflanzen mit ähnlichem THC-Gehalt keimen. Ferner reichte Rechtsanwalt D.________ mit gleicher Eingabe die Richtlinien SGRM für die Probenahme und –aufarbeitung von Hanfpflanzen (pag. 332 ff.) so- wie die E-Mail Korrespondenz mit Prof. Dr. H.________ vom 1. bzw. 11.1.2017 (pag. 338) zu den Akten. Zur Begründung seiner Beweisanträge führte Rechtsanwalt D.________ aus, auf- grund der vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) gewählten Methodik zur Analyse der beschlagnahmten und untersuchten Hanfpflanzen bestehe Grund zur Annah- me, die Stichproben würden Pflanzenteile betreffen, welche naturgemäss einen überdurchschnittlichen THC-Grenzwert aufweisen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob das IRM die Probeentnahmen nach den Vorgaben untersucht ha- be. Daher dränge sich eine neue Auswertung der entsprechenden Rückstellprobe auf, um zu überprüfen, ob die Überschreitung des Grenzwertes nicht auf einem Messfehler oder Zufall beruhe (pag. 326). Es sei nicht klar, ob die beschlagnahmten bzw. die daraus gewonnenen Samen tatsächlich von Hanfpflanzen stammen würden, welche einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen würden. Prof. Dr. H.________ habe bestätigt, der THC-Gehalt sei bei Hanfpflanzen variabel und könne aufgrund der geologischen Umstände und der Witterung stark variieren. Prof. Dr. H.________ sei diesbezüglich zu befragen und die Kammer habe ein biologisches Gutachten einzuholen (pag. 327). Der Beschuldigte C.________ habe selber die Erfahrung gemacht, der THC-Gehalt sei bei Pflanzen variabel. Bei einer Beprobung des Hanfs, welcher G.________ in dessen Auftrag angebaut habe, sei im Jahr 2015 ein THC-Gehalt von 2.2% bis 2.6% festgestellt worden. Im Folgejahr habe der THC-Gehalt jedoch deutlich unter 1.0% gelegen, obwohl das gleiche Saatgut verwendet worden sei. Zu diesen Um- ständen seien C.________ und G.________ zu befragen und die Strafakten betref- fend G.________ zu edieren (pag. 327 f.). 3.2 Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 8.2.2017, die Be- weisanträge seien abzuweisen (pag. 345 ff.). 5 Zum Antrag auf Auswertung der Rückstellproben führte die Generalstaatsanwalt- schaft aus, die Polizei und das IRM hätten die Richtlinien zur Auswertung der Pro- ben eingehalten. Sie hätten am 2.10.2015 auf zwei Hanffeldern je 30 Proben in den Diagonalen entnommen und die Hanfpflanzen entsprechend der Richtlinie ge- schnitten und in Papiersäcken sichergestellt (pag. 3; pag. 10 f.). Daraufhin habe das IRM die Auswertung vorgenommen (pag. 8 f.). Der forensisch-chemische Ab- schlussbericht sei lege artis erstellt worden und es könne vollumfänglich darauf ab- gestellt werden. Eine Auswertung der Rückstellproben sei nicht notwendig (pag. 346). Ferner seien weder die Befragung von Prof. Dr. H.________, G.________, dem Beschuldigten C.________ noch die Einholung eines biologischen Gutachtens an- gezeigt. Prof. Dr. H.________ habe in seiner E-Mail an den Verteidiger selbst aus- geführt, die Pflanzen, die in einem Jahr einen THC-Gehalt von knapp 1.0% gehabt hätten, könnten in einem anderen Jahr einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1.0% aufweisen. Sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1.0% erstellt worden seien, seien unabhängig von ih- rem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren. Eine Überführung in einen legalen Stoff sei nicht möglich. Eine Befragung der beantrag- ten Personen oder ein biologisches Gutachten könnten dies nicht ändern (pag. 346 f.). 3.3 Ausführungen der Kammer Die Verteidigung verkennt in ihrer Argumentation zwecks Begründung der Beweis- anträge, dass der Urteilspunkt betreffend A.________ und C.________ in Rechts- kraft erwachsen ist (was die Verteidigung denn auch selbst bestätigte, vgl. Eingabe vom 24.10.2016, pag. 289). Die Vorinstanz stellte rechtskräftig fest, dass A.________ und C.________ gemeinsam Hanf anbauten und daraus Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% wuchsen. Gutachten oder Befragungen zur Verifi- zierung der IRM-Analyse sind überflüssig, zumal die Kammer weder am Beweiser- gebnis noch an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz etwas ändern kann. Es liegt auch kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor. Denn es sind keine Hinweise vorhanden, die gegen eine ordnungsgemäss durchgeführte Analyse sprechen wür- de, zumal die Probenahme nach den Richtlinien der SGRM erfolgt sind (vgl. pag. 231, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 3, 8 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 3.4). Die Kammer ist folglich an die Feststellung, die Hanfpflanzen hätten einen THC- Gehalt von 1.8% aufgewiesen, gebunden. Die Beweisanträge der Verteidigung sind abzuweisen. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 23.11.2016 die folgenden Anträge (pag. 300): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 6 1.1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.2. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 1.3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen vernichtet werden. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 02.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien zur Vernichtung einzuziehen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien anteilsmässig A.________ und C.________ auf- zuerlegen. Rechtsanwältin B.________ beantragte namens und im Auftrag von A.________ Folgendes (pag. 316): 1. Es sei festzustellen, dass lit. A und B sowie lit. C Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sind; 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahm- ten Hanfsamen seien dem Beschuldigten herauszugeben; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern auf- zuerlegen; 4. Dem Beschuldigten 1 sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen. Rechtsanwalt D.________ stellte für C.________ am 24.1.2017 die folgenden An- träge (pag. 324): I. Anträgen 1. Die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, und der Berufungsbeklagte 2 sei angemessen ausserrechtlich für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädigen. Weiter erhebe bzw. begründe ich hiermit namens und im Auftrage meines Mandanten die Anschluss- berufung gegen das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) mit folgenden II. Anträgen 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Oktober 2015 beschlagnahm- ten Hanfsamen seien den Berufungsbeklagten bzw. dem Anschlussberufungskläger in Abände- rung von Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (PEN 16 77/79) ohne Auflagen herauszugeben. 2. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien der Staatskasse auf- zuerlegen. Der Berufungsbeklagte 2 und Anschlussberufungskläger sei angemessen ausser- 7 rechtlich zu entschädigen. Eventualiter sei der amtliche Verteidiger angemessen zu entschädi- gen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.4.2016 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen ist demnach einzig die Verfügung nach Ziff. C.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 218). Bereits in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) inkl. Kostenfolgen betreffend A.________ (Ziff. A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217) und C.________ (Ziff. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 217) sowie die Verfügungen nach Ziff. C.1 und Ziff. C.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 218). Weil die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil damit auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (pag. 398 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam im Urteil vom 26.4.2016 zu folgendem Beweisergebnis (vgl. pag. 228 ff., S. 5 ff., pag. 231 ff., S. 8 ff., insbesondere pag. 233, S. 10 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung): A.________ und C.________ haben zusammen vereinbart, dass A.________ für C.________ auf seinen Feldern Hanf anbaut. Dabei lieferte C.________ das entsprechende Saatgut. Der daraus er- wachsene Hanf hat sodann gemäss der Analyse des IRM Bern einen THC-Gehalt von 1.8 % erreicht. Dass es sich beim Saatgut um solches der Sorte Fedora 17 handelt, können die eingereichten Liefer- scheine zwar nicht objektiv beweisen, doch erscheinen sie in Verbindung mit den Aussagen von C.________ derart glaubhaft, dass das Gericht bei seiner Beurteilung davon ausgeht und auf weiter- gehende kostenintensive Untersuchungen verzichtete. Die Absicht war es, die Samen zu ernten und zu trocknen und anschliessend zu verölen oder zu schälen. Weder A.________ noch C.________ habe [recte: haben] indes beabsichtigt Betäubungsmittel herzustellen, dies haben beide glaubhaft ausgesagt. Zudem ist ein THC-Gehalt von 1.8 % objektiv zu gering, um den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel zu gebrauchen. Beide sind davon ausgegangen, dass es sich beim angebauten Hanf nicht um ein Betäubungsmittel handelt. 8 III. Rechtliche Würdigung 7. Feststellung der Rechtskraft Die rechtliche Würdigung blieb ebenfalls unangefochten. Es kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 233 ff., S. 10 ff. der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das BetmG sei zwar erfüllt worden, indem A.________ und C.________ in Mittäterschaft verbotene Betäubungsmittel (mit einem THC-Gehalt von 1.8%) angebaut hätten, ohne über eine Ausnahmebewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz verneinte jedoch den subjektiven Tatbestand. Sowohl A.________ als auch C.________ seien davon ausgegangen, dass sie keine Betäubungsmittel an- gebaut hätten und der von ihnen angebaute Hanf der Sorte «Fedora 17» weniger als 1.0% THC aufweisen würde. Aufgrund der gesetzlichen Regelung werde die Sorte «Fedora 17» von den Bestimmungen über kontrollierte Substanzen ausge- nommen. Beim Anbau der Sorte «Fedora 17» habe man folglich durchaus davon ausgehen können, die daraus entstehenden Pflanzen würden den THC-Grenzwert nicht übersteigen. Demzufolge entfalle aufgrund des Tatbestandsirrtums nach Art. 13 Abs. 1 Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Vorsatz. IV. Verfügungen 8. Feststellung der Rechtskraft Die Verfügungen nach Ziff. C.1 (Vernichtung der am 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfpflanzen) sowie Ziff. C.3 (Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) sind in Rechtskraft erwachsen. 9. Zu Ziff. C.2 der erstinstanzlichen Verfügungen 9.1 Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz verfügte, die von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 2.10.2015 beschlagnahmten Hanfsamen seien A.________ und C.________ her- auszugeben, unter Auflage, sie einzig der F.________ zuzufügen oder zu geschäl- ten Hanfnüssen verarbeiten zu lassen. Die Hanfsamen dürften nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermögliche, verbracht werden (pag. 218). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Hanfsamen handle es sich um die Sorte «Fedora 17». Gemäss Art. 4 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) seien Cannabissamen nach Anhang 4 der Sorten- katalog-Verordnung (heute Sortenverordnung des BLW; SR 916.151.6) und dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union (vgl. 35. Gesamtausgabe 2016 / C 478 / 01) von den Bestimmungen für kontrollierte Substanzen ausge- nommen. Mit der Aufhebung der Sortenkatalog-Verordnung sei zwar das Saatgut für Hanf der Sorte «Fedora 17» gestrichen worden. Im gemeinsamen Sortenkata- log der Europäischen Union sei die Sorte «Fedora 17» aber noch enthalten. Die 9 dort aufgeführten Sorten dürften gemäss Art. 16 der Richtlinie des Rates der Eu- ropäischen Union RL 2002/53/EG vom 13.6.2002 über einen gemeinsamen Sor- tenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (Amtsblatt der Europäischen Ge- meinschaft L.193/1) keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen. Für die Schweiz bedeute dies, dass die aufgeführten Sorten nicht den Bestimmungen über kontrol- lierte Substanzen und somit gemäss Art. 2a und Art. 7 BetmG (e contrario) nicht dem BetmG unterliegen würden. Dies gelte jedoch gemäss Art. 4 BetmVV-EDI nur für die Cannabissamen. Die Samen könnten den Beschuldigten mithin herausge- geben werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Cannabissamen aus Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% THC stammen würden, bestehe allerdings eine er- höhte Wahrscheinlichkeit, dass aus diesen Samen – falls sie gesät würden – wie- derum Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen könnten. Aus die- sem Grund sei anzuordnen, die Samen nicht in die Erde oder in ein anderes Sub- strat einzupflanzen. Die Samen dürften nur der legalen Verwendung zugefügt wer- den – durch Zuführung der Samen an die F.________ oder durch Verarbeitung zu geschälten Hanfnüssen (pag. 237 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 9.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Berufungsbegründung vom 23.11.2016 aus, Cannabissamen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.0% seien nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 1 BetmVV-EDI verbotene Betäubungsmittel. Nach Art. 4 BetmVV-EDI seien gewisse Cannabissamen von den Bestimmungen des BetmG allerdings ausgenommen. Dieser scheinbare Widerspruch lasse sich bei genauerer Betrachtung des Gesetzestextes jedoch klären. Art. 4 BetmVV-EDI verweise in seinem aktuellen Wortlaut nach wie vor auf Anhang 4 der Sortenkata- log-Verordnung vom 7.12.1998. Dieser sei jedoch per 1.7.2013 durch die Sorten- verordnung des BLW ersetzt worden, was in der BetmVV-EDI einzig in einer Fuss- note vermerkt worden sei. In der alten Sortenkatalog-Verordnung seien im Anhang 4 verschiedene Sorten von Cannabis sativa mit der Einschränkung «<0.3% THC- Gehalt» aufgelistet gewesen. In der neuen Sortenverordnung sei kein einschrän- kender THC-Gehalt mehr ersichtlich – dies, weil im Rahmen der BetmG-Revision der THC-Grenzwert auf 1.0% erhöht worden sei. Art. 4 BetmVV-EDI könne bei rich- tiger Betrachtung nur in Fällen anwendbar sein, in denen die Samen aus Hanf einer zugelassenen Sorte gewonnen wurden und deren THC-Gehalt geringer sei als 1.0%. Auf die vorinstanzliche Feststellung abzustellen, Samen einer Sorte gemäss Sortenkatalog würden nie eine kontrollierte Substanz darstellen, bedeute, dass die- se Sorten legal zu drogenfähigem Hanf hochgezüchtet werden könnten (pag. 301 f.). Es seien allerdings sämtliche Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1.0% erstellt worden seien, unabhängig von ihrem eigenen THC-Gehalt als verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren. Dazu würden auch ätherische Öle gehören, die einen THC-Gehalt von über 1.0% hätten (Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014 E. 3; 6B_1175/2014 vom 24.7.2015 E. 1.3.1; pag. 301 f.). Im Urteil 1B_294/2012 vom 13.8.2012 habe das Bundesgericht festgehalten, der gemeinsame Sortenkatalog der EU enthalte die in den Mitgliedstaaten amtlich zu- 10 gelassenen Sorten, deren Saatgut grundsätzlich keinen Verkehrsbeschränkungen unterliege. Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftli- chen Erzeugnissen vom 21.6.1999 (SR 0.916.026.81) enthalte der Katalog auch die schweizerischen Sorten, die die Anforderungen erfüllen würden. Im gemeinsa- men Sortenkatalog mit der EU sei die in der Schweiz amtlich zugelassene Hanfsor- te «Fedora 17» mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% aufgeführt. Das Bundesge- richt habe präzisiert, nach der Revision des BetmG habe aufgrund des fehlenden Zwecknachweises jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel zu gel- ten, sobald ein THC-Grenzwert von 1.0% erreicht worden sei (Urteil des Bundesge- richts 6B_1113/2013 vom 30.6.2014). Der von den Beschuldigten angepflanzte Hanf habe einen THC-Gehalt von 1.8% aufgewiesen. Damit handle es sich um Hanf des Wirkungstyps Cannabis gemäss Art. 2 Bst. a bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG. Solcher Hanf stelle eine verbotene kontrollierte Substanz und damit ein verbotenes Betäubungsmittel dar, dessen Anbau und sonstiger Umgang aussch- liesslich mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit erlaubt sei. Eine solche Ausnahmebewilligung liege nicht vor. Auch Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% seien in Anhang 1 bzw. 5 zur BetmVV-EDI ausdrücklich erwähnt (pag. 302 f.). Die Verarbeitung von Drogenhanf zur Gewinnung der Hanfnüsse resp. zur nachfol- genden Ölproduktion sei nicht zulässig. Die Trennung der Hanfsamen von den Hanfpflanzen sei durch die Regionale Staatsanwaltschaft nur aus praktischen Gründen angeordnet worden, zumal sich die Beschuldigten gegen eine vorzeitige Einziehung der gesamten Pflanzen zur Wehr gesetzt hätten, aber mit der Vernich- tung der Pflanzen mit Ausnahme der Samen einverstanden gewesen seien (pag. 303). Die beschlagnahmten Hanfsamen würden einen THC-Gehalt von über 1.0% auf- weisen und seien nach geltendem Recht als illegale Betäubungsmittel einzustufen. Sie würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sicherheit von Men- schen gefährden und seien daher im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten (pag. 303 f.). Rechtsanwältin B.________ führte am 23.12.2016 hingegen aus, vorab sei betref- fend Probeentnahmen des IRM zu bemerken, dass bestimmte Pflanzenteile (Blüten, Blätter in der Nähe der Blüten) typischerweise einen höheren THC-Gehalt aufweisen würden als die anderen Pflanzenteile. Man habe wohl hauptsächlich den Blütenstand und nicht die gesamte Pflanze analysiert. Das Resultat mit einem THC-Wert von 1.8% beziehe sich mithin nur auf den Blütenstand. Der durchschnitt- liche THC-Wert sei unbekannt (pag. 317 f.). Der gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäi- schen Union enthalte amtlich zugelassene Sorten, deren Saatgut keinen Verkehrs- beschränkungen unterliege. Durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelte der gemeinsame Sortenkatalog auch für die Schweiz. Cannabissamen nach dem gemeinsamen Sortenkatalog seien damit ausdrücklich von der Kontrolle ausgenommen (Art. 4 BetmVV-EDI). Die Sorte «Fe- 11 dora 17» sei im fraglichen Sortenkatalog der EU enthalten. Damit handle es sich um eine zugelassene Sorte, deren Saatgut keiner Verkehrsbeschränkungen unter- liege. Die Sorte «Fedora17» weise standardmässig einen Gesamt-THC-Gehalt von unter 0.2% auf. Warum der vom IRM ermittelte Wert dennoch die Grenze von 1.0% überschritten habe, sei nicht im Handeln der Beschuldigten zu finden. Eventuell lie- ge das an der Witterung, an anderen nicht von den Beschuldigten beherrschbaren Einflüssen oder an der konkreten THC-Analyse. Es müsse davon ausgegangen werden, der THC-Wert von 1.8% sei der Höchstwert und nicht der Durchschnitts- wert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesamt-THC-Wert der ge- samten Pflanze doch unter dem Grenzwert liege. Daher habe die Kammer von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (pag. 318 f.). Beim Betäubungsmittelrecht gehe es um den Schutz der Gesundheit des einzelnen (potentiellen) Konsumenten, den Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädli- chen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen und den Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Sicherstellung des kontrollierten (legalen) Zugangs zu Betäu- bungsmitteln als Arzneimittel und Medikamente. Entsprechend halte das Bundes- gericht allgemein fest, Hanfsamen für Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% würden verbotene Betäubungsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG darstellen. Durch die vorinstanzliche Auflage, die Samen nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat verbringen zu dürfen, werde ausgeschlos- sen, dass die beschlagnahmten Hanfsamen für Hanfpflanzen mit einem THC- Gehalt von mindestens 1.0% benutzt würden. Aufgrund der extrem geringen Über- schreitung von 0.8% (konsumierbares Haschisch weise einen THC-Wert von 5 bis 20% auf) und der Tatsache, dass es sich bei der Sorte «Fedora 17» um Industrie- hanf handle, welcher nicht für Rauschzwecke geeignet sei, sei von einer Einzie- hung auch unter diesem Aspekt abzusehen. Ferner seien die Voraussetzungen von Art. 69 StGB ohnehin nicht erfüllt – die Beschuldigten hätten nicht vorsätzlich ge- handelt. Unumstritten hätten die Beschuldigten die Hanfsamen zwecks Herstellung von Hanföl angebaut, damit sei die rechtskonforme Verwendung der Samen ge- währleistet. Eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sei daher nicht anzunehmen. Darüber hinaus sei eine Ver- nichtung der Samen unverhältnismässig, zumal den Beschuldigten dadurch ein ho- her Schaden entstehen würde (pag. 319 ff.). Rechtsanwalt D.________ führte in der Berufungsantwort / Anschlussberufungs- begründung vom 24.1.2017 aus, die THC-Analyse des IRM sei nicht nachvollzieh- bar. Eine erneute Auswertung einer Rückstellprobe dränge sich auf, um die Über- schreitung des Grenzwertes nachzuprüfen. Der THC-Wert hänge auch von der Bo- denbeschaffenheit sowie klimatischen bzw. meteorologischen Bedingungen ab, weshalb aus dem Saatgut nicht zwingend Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen müssten (pag. 326 f.; vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 3.1 hier- vor betreffend Beweisanträge der Verteidigung). Das Saatgut der Sorte «Fedora 17» unterliege nicht den Bestimmungen für kontrol- lierte Substanzen und gemäss Art. 2a und 7 BetmG auch nicht dem BetmG. Es ge- be keinen Nachweis dafür, dass aus den fraglichen Samen wiederum Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen würden. Hanfsamen seien nach 12 Art. 643 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht mehr Pflanzenbestandteile bzw. in sachenrechtlicher Hinsicht nicht mehr Bestandteil der Pflanze. Hanfsamen würden ferner keinen THC-Gehalt aufweisen, weshalb sie nicht unter das BetmG fallen könnten. Eine Einziehung oder Herausgabe unter Auf- lagen sei daher ausgeschlossen (pag. 328). Ferner sei der gemeinsame Sortenkatalog der EU auch für die Schweiz massge- bend. Die Sorte «Fedora 17» sei zugelassen und unterliege keiner Verkehrsbe- schränkungen oder –kontrollen. Die entsprechende Sorte weise einen THC-Gehalt von unter 0.2% auf, andernfalls hätte sie nicht in den Sortenkatalog aufgenommen werden können (pag. 328 f.). Eine Einziehung nach Art. 69 StGB sei zudem ausgeschlossen, weil von den Hanf- samen weder für die Gesundheit noch für die Sicherheit von Menschen eine Gefahr ausgehe. Es stelle sich auch die Frage, ob der Grenzwert von 1.0% überhaupt sinnvoll bzw. gesetzmässig sei. Die Beschuldigten hätten zu keiner Zeit die Absicht gehabt, eine Widerhandlung gegen das BetmG zu begehen bzw. Drogenhanf her- zustellen. Sie hätten den subjektiven Tatbestand der BetmG-Widerhandlung nicht erfüllt, weshalb eine Einziehung ohnehin nicht gesetzmässig oder verhältnismässig sei. Auflagen seien ebenfalls keine erforderlich, da nicht erstellt sei, aus den Sa- men würden Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen (pag. 329 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete am 8.2.2017 (neben den bereits unter Ziff. 3.2 hiervor erwähnten Ausführungen), die beschlagnahmten Hanfsamen wür- den einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen und seien nach geltendem Recht illegale Betäubungsmittel. Sie würden nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts die Sicherheit von Menschen gefährden und seien im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten (pag. 347). 9.3 Ausführungen der Kammer 9.3.1 Zur THC-Analyse des IRM Die Kammer ist an die Feststellung, der aus den Cannabissamen gewachsene Hanf habe einen THC-Gehalt von 1.8% aufgewiesen, gebunden. Entsprechend ist über die Frage des THC-Gehalts nicht mehr Beweis zu führen und es kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.3 hiervor). Hät- ten die Parteien die THC-Analyse des IRM bemängeln bzw. über die Frage des THC-Gehalts der fraglichen Hanfpflanzen erneut Beweis führen wollen, hätten sie im Urteilspunkt Berufung anmelden müssen. 9.3.2 Zur grundsätzlichen Qualifikation von Samen der Hanfsorte «Fedora 17» Entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________ stellen Hanfsamen betäubungsmittelrechtlich Bestandteile der Cannabispflanze dar. Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% gelten ferner als verbotene Betäubungsmittel i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG auch wenn sie selbst keinen THC-Gehalt aufweisen (vgl. Anhang 5 Verzeichnis d der BetmVV- EDI und Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17.5.2017 E. 2.2; 6B_166/2014 vom 17.7.2014 E. 7). Das Bundesgericht hielt ferner wiederholt fest, die BetmVV-EDI und die darin festgehaltene THC-Grenze von 1.0% sei gesetzes- 13 konform (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2017 vom 17.5.2017 E. 2.2; 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 4.2.2; 6B_644/2015 vom 20.7.2015 E. 2). Canna- bissamen für Hanfpflanzen, die einen THC-Gehalt von über 1.0% aufweisen, fallen damit zweifellos unter die Regelungen des BetmG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG i.V.m. Anhang 5 Verzeichnis d BetmVV-EDI dürfen Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden. Art. 4 BetmVV-EDI nimmt allerdings die Cannabissamen nach Anhang 4 der Sor- tenkatalog-Verordnung und dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftli- che Pflanzenarten der Europäischen Union explizit von den Bestimmungen der kontrollierten Substanzen aus. In Anhang 4 der Schweizerischen Sortenverordnung ist keine Hanfsorte enthalten, während im Sortenkatalog der EU über 50 Sorten von Faser- bzw. Industriehanf (Cannabis sativa L.) aufgeführt sind, deren Gesamt-THC-Gehalt standardmässig unter 0.2% liegen soll. In diesem Katalog sind auf Grundlage des Abkommens zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen auch schweizerische Sorten aufgenommen, so z.B. die Hanfsorte «Fedora 17» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 6; 1B_666/2011 vom 8.6.2012 E. 2.4.1; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 8). Die Schweiz hat sich verpflichtet, die im gemeinsamen Sortenkatalog der EU aufge- nommenen Saat- und Pflanzenarten in der Schweiz zuzulassen bzw. gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/53/EG vom 13.6.2012 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten unterstehen diese Saat- und Pflanzenarten keinen Verkehrsbeschränkungen. Entsprechend sind die Vorausset- zungen zur Aufnahme in den gemeinsamen und in den schweizerischen Sortenka- talog streng und es werden generell nur Hanfpflanzen zugelassen, die einen THC- Gehalt von unter 0.3% aufweisen (Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF [SR 916.151.1]; vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 9.3.3. hiernach). Die Sorte «Fedora 17» ist folglich eine in der Schweiz zulässige, keinen Verkehrs- beschränkungen unterliegende Industriehanfsorte. Die BetmVV-EDI bzw. das BetmG ist bezüglich deren Cannabissamen nicht anwendbar (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 6). 9.3.3 Bemerkungen zum vorinstanzlichen Beweisergebnis Die Vorinstanz ging davon aus, C.________ und A.________ hätten Cannabis- pflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% angebaut. Die dafür verwendeten Hanf- samen seien ursprünglich von der Sorte «Fedora 17» gewesen. Das vorinstanzli- che Beweisergebnis stellt die Kammer in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Einziehungsverfügung prima vista vor die Problematik, dass es sich bei Hanfsa- men, aus welchen Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% entstehen, um il- legale Betäubungsmittel, bei der Sorte «Fedora 17» jedoch um in der Schweiz zulässige Hanfsamen handelt. Den nachfolgenden Ausführungen kann allerdings 14 entnommen werden, dass Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 1.8% nicht den Samen der zertifizierten Hanfsorte «Fedora 17» entspringen können: Im ehemaligen Sortenkatalog der Schweiz und im aktuellen gemeinsamen Sorten- katalog der EU sind Hanfsorten aufgenommen, die erfahrungsgemäss einen sehr tiefen THC-Gehalt aufweisen. Früher war die Sorte «Fedora 17» (Ursprung Schweiz) denn auch mit einem THC-Gehalt von unter 0.3% im Schweizerischen Sortenkatalog aufgeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 6). Bei Hanf ist gemäss Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF noch heute ein THC-Gehalt unter 0.3% und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1 die wichtigste Zulassungsvoraussetzung. Es erscheint schon alleine aufgrund des festgestellten THC-Gehalts von 1.8% abwegig, dass es sich bei den von den Beschuldigten angepflanzten Hanfsamen um «Fedora 17» gehandelt haben soll. Ferner habe C.________ ursprünglich (im Jahr 2012) Samen der Sorte «Fedora 17» gekauft. Er habe diese über die Jahre selbständig reproduziert (die Samen ge- pflanzt, die Pflanzen geerntet, Samen daraus genommen und erneut angepflanzt). Die Produktion bzw. Vermehrung von staatlich zertifizierten Saat- und Pflanzensor- ten ist allerdings stark reglementiert und einzig akkreditierten Vermehrungsorgani- sationen vorbehalten (vgl. Regelungen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF – insbesondere Art. 3 ff., 20 ff., 27, 40a ff. – sowohl die Zulassung von Produ- zenten, die Etikettierung wie auch die Vermehrung des Saatguts ist strikte regle- mentiert. Besonders zu beachten ist hierbei beispielsweise der je nach Hanfsorte minimale Isolationsabstand der Felder von 20 bis 5000 Metern, um unerwünschte Fremdbestäubung der Hanfpflanzen zu vermeiden [Anhang 3, Kapitel D, Ziff. 3.3] sowie die strengen Regelungen zur Einhaltung der minimalen Sortenreinheit [An- hang 4, Kapitel D, Ziff. 2]). In der Schweiz ist keine Hanfsaatgutvermehrung organi- siert, weshalb das zertifizierte Saatgut einzig aus EU-Mitgliedstaaten importiert oder bereits importiertes Saatgut über Unternehmen des Schweizer Saatguthan- dels bezogen werden kann (vgl. Merkblatt Hanf des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Bundesamt für Landwirtschaft, htt- ps://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/ pflanzliche- produktion/saat--und-pflanzgut.html, letztmals besucht 22.8.2017). Unter Umstän- den führte die eigenständige Herstellung bzw. Reproduktion der Hanfsamen der Sorte «Fedora 17», wie sie die Beschuldigten vorgenommen haben, dazu, dass es sich nicht mehr um die (streng kontrollierte) amtlich zertifizierte Hanfsorte «Fedora 17» handelte, was auch für die vorliegend beschlagnahmten Hanfsamen zu gelten hat. Die von der Vorinstanz vorgenommene Sortenbestimmung dieser Hanfsamen als «Fedora 17» ist folglich falsch (vgl. hierzu auch Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich UH160245 vom 13.12.2016 E. 3.1 f.). Die daraus erfolgten Freisprüche der Beschuldigten sind aufgrund der eingetretenen Rechtskraft jedoch unantastbar. Dennoch hat die Kammer die europäischen Regelungen betreffend Verkehrsbe- schränkungen für die Beurteilung der Einziehung der Hanfsamen nicht zu berück- sichtigen, zumal es sich bei den fraglichen Samen offensichtlich nicht um die Sorte «Fedora 17» handelte. 15 9.3.4 Zur Einziehung nach Art. 69 StGB Nach Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt ist mithin, dass eine Straftat begangen worden oder eine solche zumindest ernsthaft vorbereitet worden ist; Gegenstände aufgefunden wurden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-)Konnex aufweisen und eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen sowie die Einzie- hung verhältnismässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 69). Die Sicherungseinziehung erfolgt gemäss Gesetzeswortlaut ausdrücklich «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person». Es genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat (BAU- MANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2011 vom 8.6.2012 E. 2.2). Nach Würdigung der Vorinstanz erfüllten die Beschuldigten zwar den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Sie handelten aber nicht vorsätzlich, wes- halb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wurde (vgl. pag. 235 f., S. 12 f. der erst- instanzlichen Entscheidbegründung). Allerdings entfällt bei Vorsatzdelikten bei Fehlen des Vorsatzes die Einziehung nur, wenn der Besitz der fraglichen Gegenstände nicht an sich rechtswidrig und deren Einziehung nicht gemäss Art. 69 StGB vorgehenden besonderen Strafbestimmun- gen unabhängig vom subjektiven Tatbestand zulässig ist (BAUMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69). Entsprechend führte das Bundesgericht aus, auch wenn keine strafbare Handlung begangen worden sei und die streitgegenständlichen Samen zur Begehung einer strafbaren Handlung nicht gedient hätten oder nicht durch eine solche hervorgebracht worden seien, sei eine Einziehung möglich. Es genüge zwar nicht, dass ein Gegenstand allgemein dazu bestimmt oder geeignet sei, allenfalls zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt zu werden; erforderlich, aber auch ausreichend sei das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.371/1997 vom 27.8.1997 E. 5a; BGE 112 IV 71 E. 1a = in Pra 75 Nr. 170; BGE 89 IV 62 E. 2c = in Pra 52 Nr. 105; BGE 125 IV 28 E. 2a = in Pra 89 Nr. 104; BGE 129 IV 81 E. 4.1). Die Gefahr der (weiteren) deliktischen Verwendung des Gegenstands kann sich folglich sowohl aus dessen Beschaffenheit als auch nur aus dem zu erwartenden Gebrauch durch dessen Inhaber ergeben. Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber an- zustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet. Die Sicherungseinziehung wird nicht schon wegen der bereits begangenen Straftat zum Schutze konkreter Geschädigten verfügt, sondern wegen einer künftigen Gefährdung der Allgemeinheit angeordnet (BGE 130 IV 149; BGE 137 IV 255; HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 69). Diese künftige Gefährdung ist vorliegend zu bejahen: 16 Bereits die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, es bestehe eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit, dass aus den fraglichen Cannabissamen wiederum Pflanzen mit ei- nem THC-Gehalt von über 1.0% entstehen würden (vgl. pag. 238, S. 15 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Nach Ansicht der Kammer werden aus den fraglichen Hanfsamen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% wachsen (vgl. hierzu auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 392 vom 23.2.2016 wonach C.________ und G.________ Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 2.2% bis 2.6% angebaut hätten [pag. 204 ff.] und die Samen gemäss C.________ densel- ben Ursprung wie jene im vorliegenden Verfahren hätten [vgl. Ausführungen der Verteidigung pag. 327]), zumal es sich bei den fraglichen Hanfsamen eben nicht mehr um die Sorte «Fedora 17» handelt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 9.3.3 hier- vor). Der Anbau der fraglichen Hanfsamen wäre demzufolge illegal. Ein späteres, durch die beiden Beschuldigten nicht tatbestandsmässiges – insbesondere nicht vorsätzliches – Anbauen der fraglichen Hanfsamen, ist damit schwer vorstellbar und wäre strafrechtlich zu verfolgen. Zudem ist auch die Gesetzmässigkeit der Verwendung der Hanfsamen als geschälte Hanfnüsse oder Öl mehr als nur frag- lich, zumal der zulässige Cannabisgehalt bzw. generell die Verwendung von Hanf in Lebensmitteln streng reglementiert ist (vgl. Anhang 9, Teil B der Kontaminaten- verordnung [VHK; SR 817.022.15], die bei Hanfsamenöl einen Grenzwert von 20 mg/kg THC bzw. 0.00002 und 0.005% THC bestimmt; Merkblatt «Produkte mit Cannabidiol» des Bundesamts für Gesundheit BAG, des Bundesamts für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, des Bundesamts für Landwirtschaft BLW sowie swissmedic vom 27.2.2017, https://www.swissmedic.ch/aktuell/00673/ 03778/index.html, letztmals besucht 10.7.2017; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 8). Eine Überführung in einen lega- len Stoff ist nach Überzeugung der Kammer damit nicht möglich. Die Beschuldigten hätten damit keine Möglichkeit, die fraglichen Hanfsamen legal zu verwenden bzw. es bliebe ihnen nur die legale Möglichkeit der Vernichtung. Eine solche wird von den Beschuldigten nicht beabsichtigt, zumal C.________ beantragte, die Hanfsa- men seien ohne Auflage (vgl. Ziff. C.2 der erstinstanzlichen Verfügungen: sie seien nicht in die Erde oder in ein anderes Substrat, das die Keimung der Samen ermög- liche zu verbringen) herauszugeben, und A.________ auf den hohen wirtschaftli- cher Schaden hinwies, der bei einer Einziehung der Hanfsamen entstehe (vgl. pag. 320 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gefährden Hanfprodukte – und damit grundsätzlich auch Cannabissamen für Cannabispflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1.0% – die Sicherheit von Menschen (Urteile des Bundesge- richts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 5, 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.1; 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 173 vom 28.12.2016 E. VI). Eine Überführung der Cannabissamen in einen le- galen Stoff ist vorliegend nicht möglich. Folglich sind die Samen zur Vernichtung einzuziehen. Die Einziehung hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Bestand, zumal den Beschuldigten ohnehin einzig die Vernichtung der Hanfsamen übrig bleiben würde, wollten sie sich rechtmässig verhalten. 17 V. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten 10.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘300.00 (je Beschuldigten CHF 1‘150.00) zzgl. CHF 800.00 für die schriftliche Urteilsbegründung (pag. 217 f.). Mangels Berufung im entsprechenden Urteilspunkt erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern in Rechtskraft. 10.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das vorliegende Verfahren auf CHF 800.00 festgelegt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte von den Beschuldigten zu tragen. 11. Kosten der amtlichen Verteidigern 11.1 Betreffend Rechtsanwältin B.________ (A.________) Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 23.12.2016 eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 3‘132.75 (10.8 Stunden à CHF 250.00, ausma- chend CHF 2‘700.00, zzgl. CHF 200.70 Auslagen und MwSt. von CHF 232.05) gel- tend (pag. 314). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird entsprechend zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 für ihre Aufwendungen entschädigt. A.________ unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 11.2 Betreffend Rechtsanwalt D.________ (C.________) Rechtsanwalt D.________ machte mit Honorarnote vom 10.2.2017 eine Entschä- digung von insgesamt CHF 5‘082.60 (17.79 Stunden Aufwand à CHF 250.00, aus- machend CHF 4‘447.50, zzgl. Auslagen von CHF 258.60 und MwSt. von CHF 376.50) geltend (pag. 351 ff.). Rechtsanwalt D.________ wird entsprechend zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Auch C.________ unterliegt der Rück- und Nachzah- lungspflicht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26.4.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1.6.2015 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern; 2. C.________ in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 1.6.2015 in E.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘150.00, an den Kanton Bern; 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlag- nahmten Hanfpflanzen (vermutlich beim IRM Bern) vernichtet wurden; 4. Die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 800.00 festgelegt wurden. II. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 werden je zur Hälf- te, ausmachend CHF 400.00, A.________ und C.________ zur Bezahlung auferlegt. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 19 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.80 200.00 CHF 2'160.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'360.70 CHF 188.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'549.55 volles Honorar 250.00 CHF 2'700.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'900.70 CHF 232.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'132.75 nachforderbarer Betrag CHF 583.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 2‘549.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 583.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.79 200.00 CHF 3'558.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'816.60 CHF 305.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'121.95 volles Honorar 250.00 CHF 4'447.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 258.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'706.10 CHF 376.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'082.60 nachforderbarer Betrag CHF 960.65 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 4‘121.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 960.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2.10.2015 beschlag- nahmten Hanfsamen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister Bern, 11. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21