des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.4.2014, 09.25 Uhr, in X.________, z.N. von D.________, und wird in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 17 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.