Dies gilt es umso mehr zu berücksichtigen, als der Strafkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich anwaltlich vertreten ist. Dem Strafkläger kann damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Verfahren nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zugesprochen werden. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen am 19.4.2014, 09.25 Uhr, in X.________, z.N. von D.________, und wird in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 106, 186 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO