212, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Einen entsprechenden Verdienst hat der Strafkläger nicht belegt. Der Strafkläger bzw. dessen Rechtsanwalt unterliess es auch im oberinstanzlichen Verfahren – trotz entsprechender Aufforderung in der Verfügung vom 14.9.2016 (pag. 291 f.) – das entsprechende Einkommen zu belegen. Der Strafkläger hat sich weder vernehmen lassen, noch hat er einen entsprechenden Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung eingereicht. Dementsprechend ist die Forderung des Strafklägers nicht belegt. Dies gilt es umso mehr zu berücksichtigen, als der Strafkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich anwaltlich vertreten ist.