15 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss selber aktiv werden (WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 22 zu Art. 433). Der Strafkläger beantragte an der Hauptverhandlung eine angemessene Entschädigung für drei Tage, weil er wegen des Verfahrens habe freinehmen müssen (pag. 179). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass er gemäss seinen Ausführungen im Rahmen des Parteivortrags als Betriebsmechaniker angestellt sei und monatlich CHF 6‘000.00 verdiene (pag. 212, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).