BSG 161.12). Die Beschuldigten haben je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 16. Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat hierfür ihren Anspruch zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (vgl. Art. 433