212, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Anbetracht der auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldsprüche wird die je hälftige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die beiden Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch unterlegen, weshalb ihnen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).