15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 4‘400.00 festgelegt und je zur Hälfte den beiden Beschuldigten auferlegt (pag. 212, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).