Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe auf 8 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00 (ausmachend CHF 480.00), der Verbindungsbusse auf CHF 120.00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage würde auch vorliegend dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte daher wie in erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 300.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung