Sie hat dabei keinen Sachschaden verursacht. Ihr Handeln war allerdings verwerflich, zumal sie das generelle nachbarschaftliche Vertrauen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden liegt im leichten Bereich. 14.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) In Übereinstimmung mit dem bisher Gesagten (vgl. Ziff. 13.2 hiervor) hat auch B.________ aus rein egoistischen Motiven, aus nichtigem Anlass und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Insgesamt liegt damit auch bei B.________ das Tatverschulden im leichten Bereich.