14. Betreffend B.________ 14.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) In Bezug auf die objektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.________ unter Ziff. 13.1 verwiesen werden. Die Beschuldigte hat den gleichen Tatbeitrag wie A.________ geleistet. Zwar ist sie weniger weit in den Raum eingedrungen, was bezüglich der objektiven Tatschwere allerdings nicht erleichternd ins Gewicht fällt. B.________ trifft damit das gleiche Tatverschulden wie A.________. Auch die Beschuldigte B.________ ist lediglich in das Kellerabteil des Strafklägers eingedrungen. Sie hat dabei keinen Sachschaden verursacht.