Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe auf 8 Tagessätze Geldstrafe (zu CHF 50.00, ausmachend CHF 400.00) und 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe würde allerdings dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Zusammengefasst wird die Beschuldigte daher wie in erster Instanz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 250.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt.