Vorliegend scheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Dabei erachtet sie eine Verbindungsbusse von 20%, ausmachend 2 Tagessätze (CHF 100.00), als grundsätzlich angemessen. Die Geldstrafe würde damit prinzipiell 8 Tagessätze betragen. Eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe auf 8 Tagessätze Geldstrafe (zu CHF 50.00, ausmachend CHF 400.00) und 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe würde allerdings dem Verbot der reformatio in peius widersprechen.