In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 210, S. 20 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) erachtet auch die Kammer vorliegend eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen (monatliches Einkommen von CHF 2‘100.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 1‘680.00, dividiert durch 30; vgl. pag. 18). Es kann nicht von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden, weshalb der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Vorliegend scheint es auch der Kammer angebracht, die auszufällende bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden.