40 und 41 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktion gilt, dass eine Freiheitsstrafe nur ausgesprochen werden soll, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Das wichtigste Kriterium für die Wahl der Sanktion ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.3). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.