und hat sich nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren korrekt verhalten. Dass sie weder Einsicht noch Reue zeigte, wirkt sich nicht straferhöhend aus. Es bleibt mithin auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten grundsätzlich bei einer Strafe von 10 Strafeinheiten. 13.4 Konkrete Strafe Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB).