Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten geht die Kammer von einer Strafe im Bereich von 10 Strafeinheiten aus. 13.3 Täterkomponenten In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten neutral zu werten (pag. 209, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Insbesondere ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 157) und hat sich nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren korrekt verhalten.