Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sie respektierte das Hausrecht des Strafklägers nicht, was allerdings tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe für das Betreten der Räumlichkeiten des Strafklägers sind nicht bekannt. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt hatte die Beschuldigte keinerlei Grund, in den Bastelraum des Strafklägers einzudringen. Sie hat weder Handwerkern Einlass verschafft noch hatte sie anderweitig achtbare Gründe. Es ist von rein egoistischen Motiven (wohl reiner Neugierde) und nichtigem Anlass auszugehen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen.