12 Nachbarn darf man allerdings darauf vertrauen, dass nicht in einen unverschlossenen Raum eingedrungen wird, nur weil der Schlüssel noch steckt. Die Beschuldigte hat damit das nachbarschaftliche Verhältnis zum Strafkläger missbraucht und die Situation ausgenutzt. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit im vergleichsweise immer noch leichten Bereich. Allerdings wiegt es etwas schwerer als im Referenzsachverhalt. 13.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.