Zwar war nicht die Wohnung des Strafklägers betroffen, allerdings können sich auch im Kellerabteil persönliche und schützenswerte Gegenstände befinden. Ferner war die Beschuldigte lediglich Nachbarin des Strafklägers und hatte damit zu keiner Zeit eine Berechtigung, in die Räumlichkeiten des Strafklägers einzudringen. Ihr Verhältnis ist nicht mit jenem zwischen einem Mieter und Vermieter vergleichbar, wie dies im Referenzsachverhalt dargestellt wird. Nach dem Gesagten handelt es sich dennoch um eine insgesamt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbare Verletzung des betroffenen Rechtsguts. Die Tatausführung war einfach.