Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 5 Strafeinheiten für den Fall vor, bei welchem der Vermieter ohne die Einwilligung des Mieters sich selbst oder Handwerkern Zugang zur Wohnung verschafft (S. 49, Stand 1.7.2015). Die Beschuldigte ist am helllichten Tag in das Kellerabteil eingedrungen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Zwar war nicht die Wohnung des Strafklägers betroffen, allerdings können sich auch im Kellerabteil persönliche und schützenswerte Gegenstände befinden.