13. Betreffend A.________ 13.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die Kammer stellt in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts fest, dass die Beschuldigte lediglich in das Kellerabteil des Strafklägers eingedrungen ist und nicht in dessen Wohnung. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien) sehen eine Strafe von 5 Strafeinheiten für den Fall vor, bei welchem der Vermieter ohne die Einwilligung des Mieters sich selbst oder Handwerkern Zugang zur Wohnung verschafft (S. 49, Stand 1.7.2015).