186 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigten Berufung erhoben haben (Art. 391 Abs. 2 StPO).