12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vorliegend sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 186 StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tatkomponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemessene Strafe festzusetzen.