11. Hausfriedensbruch Für die rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 207 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zumal sich kein lauter Knall ereignet hat, lag weder eine mutmassliche Einwilligung des Strafklägers noch ein Rechtfertigungsgrund für die Beschuldigten vor, um in den Bastelraum einzutreten. Indem die Beschuldigten ohne Einwilligung des Straf-