10. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend kann in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festgehalten werden, dass die Beschuldigten A.________ und B.________ am 19.4.2014, um 09.25 Uhr ohne Einwilligung des Strafklägers D.________ dessen Bastelraum betreten haben, obwohl sie wussten, dass dies nicht dem Willen des Strafklägers entsprach. Davor hat sich kein lauter Knall ereignet. III. Rechtliche Würdigung