Unter diesen Umständen erstaunt nicht, dass die Beschuldigten die Gelegenheit ergriffen, als der Strafkläger den Schlüssel an seinem Kellerabteil hatte stecken lassen und Nachschau hielten, sei es, um zu schauen, ob der Strafkläger erneut eine Hanfanlage installiert hatte, um die Neugierde zu stillen oder aus einem weiteren, unbekannten Grund. Insgesamt kann sich die Kammer demnach vollumfänglich der stimmigen Würdigung der Vorinstanz anschliessen (vgl. hierzu pag. 198 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).