Das schwierige nachbarschaftliche Verhältnis zu den Beschuldigten, welches durch den Strafkläger geschildert wurde (pag. 174, Z. 20 ff.), wird auch durch die drei Briefe seiner Vormieter (pag. 78 f.; pag. 80; pag. 81) und durch die letzten Worte der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Anstatt sich zu den konkreten Vorwürfen zu äussern, führte A.________ in ihrem letzten Wort einzig aus, weshalb sie sich vom Strafkläger gestört fühlte, während B.________ darauf hinwies, dass sie über so viele Unwahrheiten und Boshaftigkeiten entsetzt sei (pag.