Einzig seine Aussagen zu den nachbarschaftlichen Beziehungen sind vorliegend von Belang. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Strafkläger und den Beschuldigten zerrüttet war, auch wenn B.________ den Streit abgeschwächt darstellte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 206 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das schwierige nachbarschaftliche Verhältnis zu den Beschuldigten, welches durch den Strafkläger geschildert wurde (pag.