10 Die Aussagen des Strafklägers können zum konkreten Tatvorwurf nichts Zweckdienliches beitragen. Weder der Anlass für die Installation der Alarmanlage, der Kamera noch der Grund für das Verbleiben des Schlüssels am Kellerabteil des Strafklägers spielte für die Handlungen der Beschuldigten eine Rolle. Einzig seine Aussagen zu den nachbarschaftlichen Beziehungen sind vorliegend von Belang.