169, Z. 46) – ist gelinde gesagt absurd und weltfremd. A.________ rechnete offensichtlich nicht damit, dass jemand am Boden liegen könnte, auf den zu treten sie nur mit der sanftmöglichsten Art und Weise bestrebt war. Auch diese Äusserung A.________s ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschuldigten nicht überzeugen. Sie sagten widersprüchlich, unlogisch, und ausweichend aus. Ihre Schilderungen betreffend den angeblichen Knall wirken konstruiert und abgesprochen. Die Ausführungen der Beschuldigten sind lediglich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.