169, Z. 37). Sollte die letzte Aussage effektiv stimmen, erstaunt doch sehr, warum sich die beiden Beschuldigten (und insbesondere A.________) erst zwei Jahre nach dem Vorfall an diese Gewohnheit erinnern können. Zudem stritt A.________ in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ab, dass sie die Schuhe in ihrem eigenen Abteil ausziehe. Die Aussage von A.________ auf die Frage, warum sie die Schuhe ausgezogen habe – wenn da einer am Boden gelegen wäre, hätte man ja drauftreten können (pag. 49, Z. 90 ff.), resp. «es ist natürlich härter, wenn man etwas an den Füssen trägt» (pag. 169, Z. 46) – ist gelinde gesagt absurd und weltfremd.