Insgesamt ist festzuhalten, dass die Videoaufnahme die Schilderungen der Beschuldigten nicht stützen. Der Eindruck, wonach die Beschuldigten aus anderen Gründen das Kellerabteil betreten haben und nicht aus Besorgnis, dass etwas hätte passiert sein können, bleibt bestehen. Die Beschuldigten widersprachen sich auch betreffend den Hausschuhen von A.________. B.________ meinte bei ihrer ersten Einvernahme, sie habe nicht bemerkt, dass A.________ die Hausschuhe ausgezogen habe (pag. 13, Z. 61) und sie wisse nicht, warum A.________ das getan habe (pag. 54, Z. 69 ff.). Erst in der Hauptverhandlung führte B.________ aus, dass es so eine Gewohnheit von A.________ sei, die Schuhe auszuziehen.