Dies gaben die Beschuldigten denn auch zu. A.________ führte diesbezüglich aus, sie sei erstaunt gewesen, wieso der Strafkläger dort ein so grosses Rohr montiert habe und verwies auf die frühere Indoor-Anlage des Strafklägers. Sie seien erstaunt gewesen, wieso die Lüftung immer noch oder wieder installiert sei (pag. 10, Z. 48 ff.; pag. 50, Z. 145 f.). Auch B.________ bestätigte, dass sie sich für den Keller interessiert habe, weil sie vermehrt Feuchtigkeit vor dem Keller festgestellt habe (pag. 13, Z. 52 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Videoaufnahme die Schilderungen der Beschuldigten nicht stützen.