169, Z. 4 f.). In Anbetracht der Tatsache, dass im Gang vor dem Kellerabteil das Licht brannte, ist dies erstaunlich. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte das Licht aus dem Gang ausgereicht, um im Kellerabteil zu überprüfen, ob jemand am Boden liegt bzw. ob sich jemand darin befindet. Dafür wäre ein Betreten des Raumes kaum notwendig gewesen. Selbst wenn die Aussagen der Beschuldigten stimmen sollten und das Kellerabteil effektiv stockdunkel war, ist nicht nachvollziehbar, warum die beiden derart