Die beiden machen zudem keinen erschrockenen, besorgten oder verängstigten Eindruck. Sie scheinen vielmehr erheitert von der Situation, was auch mit dem angeblichen Schrecken ob dem «unwahrscheinlichen» Knall nicht vereinbar ist. Schliesslich fällt auf, dass das Licht im Gang vor dem Bastelraum brennt. Die Beschuldigten führten aus, dass sie – nachdem sie die Türe zum Kellerabteil des Strafklägers bereits geöffnet hatten – zuerst noch eine Taschenlampe bzw. ein LED-Lämpchen aus dem Kellerabteil von A.________ geholt hätten (B.________ pag. 53, Z. 55; pag. 163, Z. 1 ff.; A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; pag. 169, Z. 4 f.).