Bevor A.________ den Bastelraum verlässt, macht es den Anschein, als ob sie noch hinter die Türe schaut und den vorderen Teil des Raums mustert. Der Aufnahme ist zu entnehmen, dass das Interesse der beiden Beschuldigten nicht auf den Boden des Bastelraums gerichtet ist. Sie betrachten insbesondere die der Türe gegenüberliegende Wand (wo auch die Kamera installiert war). Weder der Blick von A.________ (welche sich bereits im Bastelraum befindet, als die Aufnahme beginnt) noch derjenige von B.________ (welche den Raum erst während der Aufnahme betritt) ist auf den Boden gerichtet. Die beiden machen zudem keinen erschrockenen, besorgten oder verängstigten Eindruck.