Die unerklärlichen Widersprüche A.________s und B.________ s hinsichtlich des Knalls (der Knalle) legen nahe, dass es keinen Knall gegeben hat. Die Beschuldigten schilderten mehrfach, wie enorm erschrocken sie vom Knall gewesen seien (B.________ pag. 53, Z. 56 f.; pag. 56, Z. 134). B.________ habe versucht, das Ganze zu verarbeiten und habe noch eine Zeit lang «kchätschet» (pag. 54, Z. 81 ff.). Nach dem Knall sei sie wie gelähmt gewesen (pag. 162, Z. 41 f.). In Anbetracht dieser Äusserungen erstaunt, dass die Beschuldigten nach der Durchsuchung des Kellerabteils des Strafklägers nicht weiter nach der Ursache des Knalls gesucht haben.