54, Z. 88 ff.). Während der Hauptverhandlung sprach sie wiederum lediglich von einem Knall und erst auf Frage meinte sie, dass sie nicht mehr wisse, ob es noch einen zweiten Knall gegeben habe (pag. 163, Z. 11 f.). Im Gegensatz zu A.________ machte B.________ damit nicht geltend, dass sie den zweiten Knall (an den sie sich zuerst nicht erinnern konnte) aus dem Kellerabteil des Strafklägers wahrgenommen habe. Zudem beschrieb sie ihre Position während dem Knall anders als A.________ (Veloraum und nicht vor der Zwischentüre). Es erstaunt doch sehr, dass sich B.________ (und teilweise auch A.___