anlässlich der ersten Einvernahme ausführte, von B.________ über den Knall informiert worden zu sein. Mit anderen Worten hat A.________ selber den Knall nicht wahrgenommen. Dies ist mit den späteren Aussagen A.________s, es habe einen «wahnsinnigen», resp. «unwahrscheinlichen» Knall gegeben (pag. 162, Z. 40 f.), nicht vereinbar. Es ist nicht einzusehen, weswegen A.________ den «wahnsinnigen» Knall anlässlich der ersten Einvernahme wahrheitswidrig hätte verschweigen sollen. Die Beschuldigte B.________ führte in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass sie einen lauten Knall gehört und daraufhin Frau A.________ informiert habe (pag. 13, Z. 23 f.).