7 doch sehr, dass sie genau wahrgenommen haben will, dass der zweite Knall aus dem Kellerabteil des Strafklägers kam. Dies gilt umso mehr, als A.________ behauptete, dass der zweite Knall nicht so laut gewesen sei (pag. 48, Z. 58 f.). Anlässlich der Hautverhandlung vergass A.________ ferner, den zweiten Knall überhaupt zu erwähnen (pag. 168 f., Z. 44 ff.). Erst auf explizite Frage hin gab sie zu Protokoll, dass es auch einen zweiten Knall gegeben habe (pag. 169, Z. 15 f.). Erinnert sei daran, dass A.________ anlässlich der ersten Einvernahme ausführte, von B.___