In der nächsten Einvernahme sagte sie jedoch, dass sie den Knall selber auch gehört habe. Frau B.________ habe es besser gehört, weil sie direkt oberhalb des Kellerabteils wohne (pag. 47, Z. 42 f.). Letzteres bestätigte A.________ auch anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 168, Z. 44 ff.). A.________ gab zudem zu Protokoll, einen zweiten Knall gehört zu haben, als sie im Keller die ihnen zugänglichen Räume durchsucht hätten. Dieser Knall sei aus dem Bastelraum von Herrn D.________ gekommen (pag. 10, Z. 24 ff.). Bei der nächsten Einvernahme führte sie aus, dass sie beim zweiten Knall zirka 4 bis 5 Meter vom Kellerraum von Herrn D.________ entfernt gewesen seien.