Dies widerspricht den späteren Aussagen beider Beschuldigten. Denn beide führten anschliessend aus, dass A.________ die Lampe erst in ihrem Kellerabteil geholt habe, nachdem sie beide festgestellt hätten, dass das Kellerabteil des Strafklägers stockdunkel sei (B.________ pag. 53, Z. 55; pag. 163, Z. 1 ff.; A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; pag. 169, Z. 4 f.). Auch die Aussagen zum angeblichen Knall sind widersprüchlich. Zuerst führte A.________ aus, dass B.________ den Knall gehört und sie darüber informiert habe (pag. 10, Z. 22 f.). In der nächsten Einvernahme sagte sie jedoch, dass sie den Knall selber auch gehört habe.