Die Beschuldigten haben in den restlichen Aussagen – sei es bezüglich der Rahmengeschichte oder der wesentlichen Details – unlogisch, widersprüchlich und ausweichend ausgesagt. Die Kammer kann sich aus nachfolgenden Gründen vollumfänglich den stimmigen Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 198 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Im Zusammenhang mit der Lampe sind die Aussagen widersprüchlich. B.________ führte zuerst aus, dass Frau A.________ eine sehr präzise Frau sei und immer eine Taschenlampe mitnehme, wenn sie in den Keller gehe (pag. 13, Z. 57 f.). Dies widerspricht den späteren Aussagen beider Beschuldigten.