Ferner ist ein weiterer Hinweis auf eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten in den Äusserungen bezüglich der Lampe zu sehen. Zuerst sprachen beide Frauen von einer Taschenlampe (A.________ pag. 10, Z. 39; B.________ pag. 13, Z. 57 ff.). Erst in den nächsten Einvernahmen sprachen beide Beschuldigten von einem LED-Lämpchen (A.________ pag. 48, Z. 83 ff.; B.________ pag. 55, Z. 54 f.). Diese Wortwahl ist originell und weist darauf hin, dass die beiden Beschuldigten zumindest detailliert über die Geschehnisse gesprochen haben. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als zumindest der dringende Verdacht besteht, dass sich die Beschuldigten vor den Einvernahmen abgesprochen haben.