6 sich über den Vorfall unterhalten haben, zumal sie sich fast täglich sehen. Dies begründet jedoch die derart wort- und im Ablauf deckungsgleichen Schilderungen nicht. Es ist auch nicht überzeugend, die Wortwahl und den Ablauf der Aussage lediglich auf die Person des Protokollführers zurückzuführen. Es liegen keine Hinweise vor, dass das Protokoll nicht korrekt und nicht dem Wortlaut der Beschuldigten entsprechend verfasst worden ist. Ferner ist ein weiterer Hinweis auf eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten in den Äusserungen bezüglich der Lampe zu sehen.