13, Z. 23 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die beiden Aussagen seien besonders in Wortwahl und Aufbau derart deckungsgleich, dass sie abgesprochen und aufeinander abgestimmt wirkten. Entsprechend den Ausführungen der Verteidigung ist es auch für die Kammer grundsätzlich naheliegend, dass die beiden Beschuldigten