9. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten (pag. 198, S. 8 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung), dass die beiden Beschuldigten den Beginn der Geschehnisse vom 19.4.2014 bei den ersten polizeilichen Einvernahmen erstaunlich deckungsgleich schilderten. A.________ führte aus: «Ich und Frau B.________ befanden uns während der Osterzeit alleine zu Hause. Frau B.________ rief mich an, wonach sie einen lauten Knall aus dem Keller gehört habe. Ich und Frau B.________ gingen in den Keller, um nach dem Rechten zu schauen. Als wir im Keller alle uns zugänglichen Räume durchsucht hatten, gab es erneut einen Knall.