Daher sei er nicht über alle Zweifel erhaben und seine Äusserungen höchst fragwürdig (pag. 229). Zwar seien gewisse Aussagen der Beschuldigten zu nebensächlichen Geschehnissen ungenau, widersprüchlich oder seien nachträglich angepasst worden. Zu den rechtserheblichen Geschehnissen seien die Aussagen aber konsistent, präzise und übereinstimmend. Es seien keine Gründe vorhanden, an der Schilderung der Beschuldigten, wonach es einen lauten Knall gegeben habe, zu zweifeln (pag. 230).