Die Aussagen des Strafklägers seien hingegen nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Er habe gesagt, dass er befürchtet habe, dass jemand unbefugt in seinen Bastelraum eindringe und daher eine Kamera installiert habe. Dennoch sei er über die Ostertage verreist und habe dabei seinen gesamten Schlüsselbund auf der Aussenseite der Türe zum Bastelraum stecken lassen – die Türe sei nicht verschlossen gewesen (pag. 225; pag. 229). Ferner sei der Strafkläger rechtskräftig vorbestraft, weil er früher eine Hanfindoorplantage im Bastelraum betrieben habe. Daher sei er nicht über alle Zweifel erhaben und seine Äusserungen höchst fragwürdig (pag.